Informationen zur Krisenvorsorge Gas

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Aktuelle Themen

Informationen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Ausrufen der Warnstufen vom Notfallplan Gas

Das BMWK hat im März 2022 die Frühwarnstufe und im Juni 2022 die Alarmstufe vom Notfallplan Gas ausgerufen. Auf den folgenden Seiten finden Sie jeweils die Pressemitteilungen vom BMWK zum Ausrufen der jeweiligen Warnstufe sowie der Begründung dazu.

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ruft die Alarmstufe des Notfallplans Gas aus – Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet [Externer Link]
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ruft die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas aus – Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet [Externer Link]
  • Informationen zum Notfallplan Gas finden Sie in der FAQ Liste vom BMKW [Externer Link]

Informationen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland

Die Bundesnetzagentur veröffentlich täglich (Montag – Freitag) einen Lagebericht zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland


Krisenvorsorge Gas bei den Stadtwerken Fröndenberg Wickede GmbH

Wir, die Stadtwerke Fröndenberg Wickede GmbH versorgen unsere Kunden in Fröndenberg und Wickede zuverlässig mit Erdgas. Mit unseren langfristig geplanten Instandhaltungsstrategien der Gasinfrastruktur und unserem 24/7 Störungsdienst sorgen wir für Sicherheit in der Gasversorgung.

Insgesamt ist die Gasversorgung in Deutschland in hohem Maße sicher und zuverlässig.

Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage äußerst gering ist, ist es von entscheidender Bedeutung auf solche Ereignisse vorbereitet zu sein, um die notwendige Zusammenarbeit aller Beteiligten und die Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit dem Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland einen umfassenden Maßnahmenkatalog und die Implementierung eines dreistufigen Systems mit der Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe erstellt. Einen besonderen Stellenwert nach europäischen und nationalen Recht hat im Rahmen der Krisenvorsorge Gas die Sicherstellung der Versorgung von geschützten Kunden, u.a. Haushaltskunden, mit Erdgas.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Gasversorgungsunternehmen im Umgang mit einer Engpasssituation sind u.a. im Energiewirtschaftsgesetz geregelt. Demnach sind die Verteilnetzbetreiber nach §16a EnWG dazu berechtigt und verpflichtet, bei Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems im Rahmen der Zusammenarbeit umfassende Maßnahmen nach §16 EnWG zu ergreifen, um diese Störungen oder Gefährdungen zu beseitigen.

Herausgeber vom Leitfaden „Krisenvorsorge Gas“ ist u.a. der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew). Dieser Leitfaden beschreibt unter Berücksichtigung der Vorgaben vom Notfallplan Gas die prozessualen Abläufe in Engpasssituationen in den Gasversorgungsnetzen und damit verbundene Informationspflichten und entsprechende Kommunikationswege der Beteiligten für eine koordinierte Umsetzung der Maßnahmen nach §16 und §16a EnWG.

Darüber hinaus möchten wir insbesondere nicht geschützte Kunden frühzeitig über eine Gasmangellage informieren, damit die Möglichkeit besteht die Betriebe auf eine Engpasssituation vorzubereiten. In diesem Zusammenhang werden wir uns mit den betroffenen Unternehmen kurzfristig zusammensetzen.

Ihre Fragen können Sie unter der Email-Adresse krisenvorsorge@sfw-ruhr.de an unser Team der Krisenvorsorge richten.

FAQs

Was ist eine Gasmangellage?

Eine Gasmangellage ist dadurch gekennzeichnet, dass lokal oder deutschlandweit die Gaseinspeisungen möglicherweise nicht ausreichend sind, um alle angeforderten Ausspeisungen abzudecken, wodurch es zu einem Transportengpass kommen könnte.

Welche drei Krisenstufen werden im Notfallplan Gas beschrieben?

Im Rahmen des Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland werden die folgenden drei Krisenstufen beschrieben:

1.Die Frühwarnstufe:

Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt.

In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam bestehend aus Behörden und Gasversorgern zusammen, um regelmäßig die Lage einzuschätzen und zu bewerten. Die Marktakteure ergreifen marktbasierte Maßnahmen, wie z.B. die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, die Optimierung von Lastflüssen sowie den Rückgriff auf Gasspeicher, um die Gasversorgung unter besonderer Berücksichtigung der geschützten Kunden aufrechtzuerhalten.

2. Alarmstufe:

Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Krisenteam bewertet täglich die Lage und die Marktakteure ergreifen die in Stufe 1 genannten marktbasierten Maßnahmen, um die Gasversorgung weiterhin unter besonderer Berücksichtigung der geschützten Kunden aufrechtzuerhalten.

3. Notfallstufe:

Es liegt eine außergewöhnliche hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor und die Maßnahmen der Frühwarn- oder Alarmstufe reichen nicht aus, um die Gasnachfrage zu decken. Die Feststellung und das Ausrufen der Notfallstufe erfolgt per Verordnung durch die Bundesregierung. In dieser Stufe greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das, dass die Bundesnetzagentur zum "Bundeslastverteiler" wird. Der Bundesnetzagentur obliegt in Abstimmung mit den Netzbetreibern unter besonderer Berücksichtigung geschützten Kunden und der Minimierung der Folgeschäden die Verteilung von Gas.

Welche Kunden werden als geschützte Kunden definiert?

Die Zugehörigkeit zu den geschützten Kunden wird gemäß §53a EnWG wie folgt definiert:

  1. Letztverbraucher im Erdgasverteilnetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilnetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
  2. Grundlegende soziale Dienste nach Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilnetz und im Fernleitungsnetz. Ein grundlegender Dienst nach EU Verordnung 2017/1938 bezeichnet einen Dienst in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung.
  3. Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.

Grob formuliert bedeutet das, dass also alle Haushaltskunden und sozialen Einrichtungen, die Gas zu Heizzwecken nutzen, zu den geschützten Kunden gehören und so schnell nicht von der Gasversorgung getrennt werden. Das gilt ebenso für Unternehmen aus dem Bereich Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung. Vielmehr dient der Notfallplan genau dazu, für diese Kundengruppen im Krisenfall die Gasversorgung möglichst aufrecht zu erhalten.

Welche Kunden werden den nicht geschützten Kunden zugeordnet?

Nicht geschützte Kunden sind Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung bzw. registrierende Lastgangmessung verfügen und nicht durch §53a EnWG sowie der EU Verordnung 2017/1938 geschützt sind. In der Regel sind das Kunden, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas pro Jahr beziehen. Hierbei handelt es sich dann auch oft um Prozessgas, also Gas das nicht zu Heizzwecken benötigt wird.

Mit diesen Kunden werden die Stadtwerke Fröndenberg Wickede in Kontakt treten und mögliche Maßnahmen besprechen.

Die Unterbrechung der Gasversorgung für Industriekunden ist im Rahmen der Krisenvorsorge grundsätzlich möglich. Andere mögliche Maßnahmen sind etwa die verstärkte Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird, oder die Verwendung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen und Kraftwerken.

Wen können Sie bei Fragen zum Thema Krisenvorsorge Gas kontaktieren?

Ihre Fragen können Sie unter der Email-Adresse krisenvorsorge@sfw-ruhr.de an unser Team der Krisenvorsorge richten.

Hier finden Sie die Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/03/20220330-bmwk-ruft-fruehwarnstufe-des-notfallplan-gas-versorgungssicherheit-gewaehrleistet.html

Welche gesetzlichen Regelwerke gibt es zur Krisenvorsorge Gas?

Auf der europäischen Ebene sind die Vorgaben über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung in der EU Verordnung 2017/1938 vorgegeben:

Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurden die Anforderungen an ein Krisenmanagement aus der EU Verordnung 2017/1938 im Rahmen von Präventions- und Notfallplänen festgelegt:

Die europäischen Vorgaben der EU Verordnung 2017/1938 werden auf nationaler Ebene in den folgenden Gesetzen umgesetzt:

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (EnSiG)
  • Gassicherungsverordnung (GasSV)

Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Gas hat u.a. der bdew den Leitfaden Krisenvorsorge Gas unter Berücksichtigung der Vorgaben vom Notfallplan Gas herausgegeben:

Für Fragen wenden Sie sich bitte an:

Team Krisenvorsorge

krisenvorsorge@sfw-ruhr.de